BAFA-Bundesförderung für effiziente gebäude

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (kurz: BEG EM) fördert Sanierungsmaßnahmen an Bestandswohngebäuden (WG) sowie deren Erweiterung, Ausbau oder Umwidmung (Anbau, Dachaufstockung), z. B. Dämmung von Außenwänden, des Daches oder der obersten Geschossdecke und der Bodenflächen/Kellerdecke, sowie den Fenster- und Außentürentausch, die Heizungsoptimierung und Einbau einer Lüftungsanlage sofern die technischen Mindestanforderungen des Förderprogramms eingehalten werden.

 

Der Basisfördersatz beträgt für diese Maßnahmen einheitlich jeweils 15 %, sofern ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt maximal 20 %Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten (WE) des Gebäudes nach einer energetischen Sanierung und nach den tatsächlichen Brutto-Investitionskosten inkl. Mehrwertsteuer, die sich aus den Materialkosten sowie Handwerkerleistungen zusammensetzen. Bei Ausführungen in Eigenleistungen können die Materialkosten als Teil der förderfähigen Kosten angesetzt werden. Dieser beträgt 30.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr. Soll eine Maßnahme aus einem vorliegenden iSFP umgesetzt werden, so erhöhen sich die förderfähigen Kosten auf 60.000 €/Wohneinheit und Kalenderjahr.

 

Beispiel: Für Ihr selbst bewohntes Einfamilienhaus betragen die Investitionskosten laut eines Handwerkerangebotes 40.000 €; ein iSFP liegt nicht vor. Hier ist der Förderhöchstbetrag ausgeschöpft (30.000 €/WE/a). Bei einem Basisfördersatz von 15 %, wäre eine nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 4.500 € möglich.

 

Auch notwendige Umfeldmaßnahmen werden in der BEG EM gefördert. Diese sind Nebenkosten, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung der förderfähigen Maßnahme notwendig sind z. B.: Stellung eines Gerüstes, Entsorgung von alten Baumaterialien, Dixie-Toilette pp.).

 

Wird ein Skonto oder Nachlass gewährt und wird dieser in Anspruch genommen, reduzieren sich die anrechenbaren Investitionskosten.

Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit der KfW.

 

In diesem Förderprogramm ist die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten/einer Energie-Effizienz-Expertin vor Antragstellung erforderlich. Die energetische Fachplanung, Baubegleitung pp. wird mit einem Fördersatz von 50 % des förderfähigen Honorars bezuschusst.   

 

  

Das Förderverfahren

 

Vor der Antragstellung

 

1.    Bevor ein Förderantrag beim BAFA gestellt werden kann, wird in einem Vor-Ort-Termin die Bestandsaufnahme durchgeführt. Liegen bereits schriftliche Angebote von einem oder mehreren Handwerksunternehmen vor,  kann dann geprüft werden, ob die Maßnahme der Förderrichtlinie und den technischen Mindestanforderungen des BAFA entspricht. 

 

Bei Sanierungsmaßnahmen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche/Gebäudehülle wird zunächst berechnet, ob die beabsichtigte Maßnahme den Mindestfeuchteschutz erfüllt, es nicht zu einem Tauwasserausfall und eine daraus entstehende Schimmelpilzbildung kommen kann.

 

2.    Nach positivem Ergebnis muss ein Liefer- und Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage und das voraussichtliche Datum der Umsetzung der zu beantragten Maßnahme zwischen Ihnen (Auftraggeber) und dem ausführenden Handwerksunternehmen (Auftragnehmer) geschlossen werden. Eine Musterformulierung stellen wir Ihnen gerne zur Weiterleitung an das Handwerksunternehmen zur Verfügung.

 

3. Das Förderverfahren kann nun entriert werden. Hierzu erstellen wir die Technische Projektbeschreibung (TPB) und stellen einen Antrag auf Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden durch Einzelmaßnahmen nach den Richtlinien des BMWK zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG-EM).

 

Hier ist zu beachten, dass keine Abschlagsrechnungen von den Handwerksunternehmen gestellt und folglich keine Abschlagszahlungen an die Handwerksunternehmen geleistet werden!

 

Möchten Sie die Sanierung in Eigenleistung durchführen, dürfen die Materialien nicht vor Antragstellung gekauft werden.

 

 

  

Nach Antragstellung

 

1.    Wird mit der Sanierungsmaßnahme nach Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen, erfolgt dies auf „eigenes finanzielles Risiko* (Quelle: beg-Merkblatt).

 

2.    Mit positiven Zuwendungsbescheid wird die maximale Zuschusshöhe auf Grundlage der im Antrag bezifferten Investitionsausgaben verbindlich für den Bewilligungszeitraum von 36 Monaten bestimmt und reserviert.

 

3.    Die Rechnungen sind unbar zu begleichen

 

4.    Werden Skonti oder Rabatte in den Zahlungsbedingungen eingeräumt, können Sie diese in Anspruch nehmen.

 

5.    Bei Eigenleistungen werden nur die Materialkosten, die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme in Verbindung stehen gefördert. Nicht förderfähig sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung.

 

6.    Beziehen Sie das Material zur Umsetzung in Eigenleistung aus einem Baumarkt, muss eine Rechnung mit Auflistung der Baumaterialien sowie Name des Rechnungsempfängers (Antragsteller) und Objektadresse erstellt werden. Kassenbelege von Baumärkten, Mülldeponien pp. werden vom Bafa/KfW nicht anerkannt.

 

7.    Die Rechnungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums (36 Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids) beglichen werden. Nicht zuwendungsfähig sind anfallende Finanzierungsraten bei Mietkauf oder Leasing, die nach Ende des Bewilligungszeitraums liegen.

 

8.    Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides des BAFA/der KfW ist eine steuerliche Geltendmachung der Handwerkerrechnungen gem. §§ 35 a Abs.3 und 35 c Einkommensteuergesetz nicht möglich.

 

 

 

Der Sanierungsbeginn

 

Sobald Ihnen der Zeitpunkt des Sanierungsbeginns vom Handwerksunternehmen mitgeteilt wird, informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir eine Bauabnahme durchführen können.

 

 

 

Nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahme

 

1.    Bitte übersenden Sie uns per E-Mail sämtliche Rechnungen und Zahlungsnachweise, die im Zusammenhang mit der durchgeführten energetischen Sanierung in Rechnung gestellt und beglichen wurden, zu.

 

Die Rechnungen müssen:

1.    in deutscher Sprache verfasst sein

2.    die förderfähigen Maßnahmen, die Materialkosten inkl. Mehrwertsteuer und die Arbeitsleistung beinhalten sowie

3.    die Adresse Ihres sanierten Gebäudes ausweisen

4.    sowie üblich Rechnungsnummer + -datum

 

Die Zahlungsnachweise müssen:

1.    den Zahlungsempfänger

2.    Grund und Datum der Zahlung

3.    Projektnummer/Rechnungsnummer

4.    den Zahlungsbeweis oder Verwendungszweck beinhalten

 

2.    Der Technische Projektnachweis (TPN) sowie der Verwendungsnachweis (VN) werden von unserem Büro erstellt. Die TPN ; der VN belegt, dass alle Investitionen ausschließlich für das Sanierungsprojekt verwendet wurden. Hierzu werden alle Rechnungen und Nachweisdokumente eingereicht. 

 

3.    Das BAFA prüft sodann den Vorgang und übersendet uns nach positiver Prüfung den Festsetzungsbescheid für Investition sowie Baubegleitung. Die Höhe der Zuschüsse richten sich nach den tatsächlich beglichenen Kosten, die sich aus den Rechnungen und deren Zahlungsnachweise ergeben. Die Zuschüsse werden direkt auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.